Bye-bye Schriftformheilungsklausel?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sogenannten Schriftformheilungsklausen eine Absage erteilt. Das höchste Zivilgericht entschied damit einen seit langem geführten Streit. Die Vertragspraxis wollte durch die Verwendung solcher Klauseln die vorzeitige Kündigung eines langfristigen Mietvertrags unter Berufung auf einen Formmangel verhindern. Die Wirksamkeit solcher Klauseln waren umstritten. Schriftformheilungsklauseln seien mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 Bürgerliches Gesetzbuch unvereinbar und daher stets unwirksam. Sie könnten deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen, befand der BGH. Im entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 27.9.2017 , XII ZR 114/16)  hatte die Kündigung gleichwohl keinen Erfolg. Eine Mietvertragspartei verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie eine nicht schriftlich getroffene nachträgliche Abrede, die lediglich für sie von Vorteil sei, zum Anlass nehmen, das lästig gewordene Mietverhältnis unter Berufung auf den Schriftformverstoß zu kündigen, so der BGH weiter. Man wird künftig sehr genau hinsehen müssen, ob ein Formmangel wirklich Grundlage für eine Kündigung sein kann. Aber: Ist das wirklich das Ende der Schriftformklausel? Besuchen Sie diese Website demnächst wieder, um  mehr zu erfahren.

Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren den RSS-Feed der Website des Bundesgerichtshofs …

www.kucera.biz

 

Dr. Stefan Kucera
Diese Website benutzt funktionale Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. This website uses functional cookies. If you continue to use the website, we will assume that you have consented to this. View more
Einverstanden/Accept